Gleichstellungsstelle

Angebote
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Sie, wenn Sie

- Informationen und Auskünfte wünschen

- Anregungen zur Verbesserung der Situation von Frauen und Mädchen im Landkreis haben

- Vermittlung von Kontakten zu Beratungsstellen oder Institutionen (je nach Problemstellung) wünschen

- als Initiative, Gruppe oder Institution, die sich mit gleichstellungsrelevanten Themen befasst, unterstützt werden möchten

- Fachtagungen oder Fortbildungen thematisch anregen wollen

- zu unseren Veranstaltungsangeboten genaueres wissen wollen.

Einrichtung

Einrichtung und Ausgestaltung der Gleichstellungsstelle (§2 LKO 5.2)

Für die Einrichtung und Ausgestaltung der Gleichstellungsstellen der Landkreise werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für die Gleichstellung von Frau und Mann folgende Hinweise und Empfehlungen gegeben:
Der in Absatz 9 konkretisierte Verfassungsauftrag gebietet es, im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landkreises hinreichende organisatorische, personelle und finanzielle Rahmenbedingungen zu schaffen und der Person, die mit der Leitung der Gleichstellungsstelle betraut ist, entsprechende Befugnisse einzuräumen. Die Gleichstellungsstelle soll von einer Frau geleitet werden. Wegen der zu erfüllenden Querschnittsaufgabe soll die Leiterin der Gleichstellungsstelle unmittelbar dem Landrat unterstellt werden.

Aufgabe der Gleichstellungsstelle ist, im Rahmen der Aufgaben des Landkreises die Gleichstellung von Frauen zu fördern, um dadurch bestehende Benachteiligungen abzubauen. Sie nimmt sich insoweit aller frauenrelevanten Angelegenheiten an, die nicht umfassend von den für die Gleichstellung in den kreisangehörigen Gemeinden zuständigen Stellen behandelt werden können. Frauenrelevant sind Angelegenheiten, die die Lebensbedingungen von Frauen in anderer Weise oder in stärkerem Maße berühren als die der Männer.

(9) Die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Durch die Einrichtung von Gleichstellungsstellen wird sichergestellt, dass die Verwirklichung dieses Auftrags bei der Aufgabenwahrnehmung erfolgt. Die Gleichstellungsstellen der Landkreise sind hauptamtlich zu besetzen.

Aufgaben

Zu den Aufgaben der Gleichstellungsstelle gehören (§2 LKO 5.1.2)

- Förderung des Bewußtseinswandels in der Gesellschaft zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;

- Initiierung, Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen und beruflichen Situation und zur Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrags in sonstigen Bereichen, die die Angelegenheiten des Landkreises betreffen;

- Unterstützung der in den kreisangehörigen Gemeinden für die Gleichstellung zuständigen Stellen und Koordinierung ihrer Arbeit unter Beachtung der Zuständigkeiten;

- In Ergänzung der Aufgaben der in den kreisangehörigen Gemeinden für die Gleichstellung zuständigen Stellen:
Zusammenarbeit mit Frauengruppen, -initiativen und -verbänden und Frauenselbsthilfeorganisationen sowie mit anderen gesellschaftlich relevanten Gruppen;

- Erfahrungsaustausch mit anderen kommunalen Gleichstellungsstellen, Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten sowie den für die Gleichstellung von Frauen und Männern zuständigen Stellen des Landes, der anderen Länder und des Bundes;

- Durchführung von Sprechstunden für Einwohnerinnen des Landkreises;

- Erstellen und Fortschreibung eines Gleichstellungs- bzw. Frauenberichts über die Situation der Frauen und den Stand der Gleichstellung im Landkreis;

- Unterrichtung der Öffentlichkeit in Abstimmung mit dem Land durch Informationsveranstaltungen, Herausgabe von Informationsmaterial, Ausstellungen und Pressearbeit über Ziele und Ergebnisse ihrer Arbeit.

Beteiligung

Beteiligung der Gleichstellungsstelle in der Verwaltung (§2 LKO 5.1.3-5.1.6)

Die Gleichstellungsstelle ist bei allen frauenrelevanten Maßnahmen der Kreisverwaltung rechtzeitig und im gebotenen Umfang zu beteiligen. Ihr ist Gelgenheit zur Stellungnahme zu geben; Entwürfe von frauenrelevanten Planungen sind ihr zuzuleiten und mit ihr zu erörtern. Die anderen Stellen der Kreisverwaltung gewähren ihr Einsicht in die Akten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und gesetzliche Bestimmungen (z.B. über die Einsicht in Personalakten) und Belange des Datenschutzes nicht entgegenstehen.

Der Landrat soll die Leiterin der Gleichstellungsstelle unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse einladen. Vorlagen, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsstelle berühren, sind ihr rechtzeitig zuzuleiten. Der Landrat soll der Leiterin der Gleichstellungsstelle Gelegenheit geben, sich in den Sitzungen zu frauenrelevanten Angelegenheiten zu äußern. Er soll ihre Teilnahme auch an nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse ermöglichen, wenn frauenrelevante Angelegenheiten behandelt werden. Die Leiterin der Gleichstellungsstelle erhält eine Ausfertigung der Niederschrift, wenn eine solche zu fertigen ist oder gefertigt wird.

Die Leiterin der Gleichstellungsstelle soll den Kreistag in Abstimmung mit dem Landrat in regelmäßigen Abständen über ihre Tätigkeit unterrichten.

Die Leiterin der Gleichstellungsstelle soll vor den Sitzungen des Kreisvorstandes und vor Abteilungsleiterbesprechungen über die zur Beratung anstehenden Punkte unterrichtet und bei frauenrelevanten Themen vom Landrat bzw. der Person, die die Besprechung leitet, zur Sitzung oder Besprechung eingeladen werden. Sie erhält eine Ausfertigung der Niederschrift, wenn eine solche gefertigt wird.


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